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515 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Zusammenarbeit

Pädagogische Hochschule Luzern - Allgemeines
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§ 8 PH-Gesetz · Zusammenarbeit

1. Die pädagogische Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den Volksschulen, den Gymnasien, den Schulen der Berufsbildung, der Universität Luzern, der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz), der Zentral- und Hochschulbibliothek, anderen pädagogischen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten zusammen.

2. Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.

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