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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Forschungs- und Lehrfreiheit
Pädagogische Hochschule Luzern - Allgemeines
§ 7 PH-Gesetz · Forschungs- und Lehrfreiheit
1. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2. Die pädagogische Hochschule trifft Vorkehrungen, um die ethische Verantwortung der Wissenschaft sicherzustellen.