Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515 CH-LU

§ 5 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Rechtsform und Leistungsvereinbarung

Pädagogische Hochschule Luzern - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 PH-Gesetz · Rechtsform und Leistungsvereinbarung

1. Die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: pädagogische Hochschule) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern.

2. Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten gestützt auf eine Leistungsvereinbarung im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

3. Sie legt ihre Organisation in einem Statut fest, soweit dieses Gesetz keine Vorgaben macht.

← § 4 PH-Gesetz Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Grundsätze § 6 PH-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →