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CH-LU
§ 4 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Ziele der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
Bildungsziele
§ 4 PH-Gesetz · Ziele der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
1. Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung vermittelt die zur Berufsausübung auf der Kindergartenstufe, der Primarstufe und den Sekundarstufen I und II notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen.