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CH-LU
§ 37 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 37 PH-Gesetz · Übergangsbestimmungen
1. Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die am 30. Juli 2013 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Kanton Luzern massgebenden Erlasse als Vollzugsbestimmungen sinngemäss, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
2. Studierende, die unter dem Konkordatsrecht der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in die Luzerner Hochschule aufgenommen wurden, gelten auch unter dem neuen Recht als aufgenommen.