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CH-LU
§ 34 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Rechtsmittel
Rechtspflege
§ 34 PH-Gesetz · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen getroffen werden, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
4. Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen für personalrechtliche und Gebührenentscheide.