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515 CH-LU

§ 33 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Titelschutz

Rechtspflege
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§ 33 PH-Gesetz · Titelschutz

1. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

2. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Vorschriften.

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