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CH-LU
§ 32 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 32 PH-Gesetz · Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen
1. Die pädagogische Hochschule kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren erheben. Sie sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.
2. Die pädagogische Hochschule kann für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen von den Studierenden eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten haben.
3. Das Nähere wird im Statut und in einem Reglement geregelt.