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515 CH-LU

§ 31 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Studiengebühren

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
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§ 31 PH-Gesetz · Studiengebühren

1. Studierende und Hörerinnen und Hörer der pädagogischen Hochschule haben Schul-, Prüfungs- und weitere Gebühren zu entrichten.

2. Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für die Grundausbildungen und die Vorbereitungskurse orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die übrigen Ausbildungsangebote sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.

3. Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass die Einnahmen pro Studierenden und Studierende die gleiche Höhe erreichen wie bei den inländischen Studierenden.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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