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CH-LU
§ 30a Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Drittmittel und Dienstleistungen
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 30a PH-Gesetz · Drittmittel und Dienstleistungen
1. Der PH-Rat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröffentlichen.
2. Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen.
3. Die finanzielle Unterstützung der pädagogischen Hochschule durch Dritte und das Erbringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
4. Die pädagogische Hochschule legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen.