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515 CH-LU

§ 30 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Bauliche Infrastruktur

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
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§ 30 PH-Gesetz · Bauliche Infrastruktur

1. Die pädagogische Hochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.

2. Die strategische Infrastrukturplanung der pädagogischen Hochschule erfolgt im Rahmen der kantonalen Immobilienstrategie durch den Kanton. Die pädagogische Hochschule wird angemessen in die Planung miteinbezogen.

3. Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen vom Regierungsrat bestimmten jährlichen Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind Mietverträge, für welche bereits eine Ausgabenbewilligung des Kantonsrates oder des Regierungsrates vorliegt.

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