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CH-LU
§ 29 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 29 PH-Gesetz · Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
1. Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjährige Leistungsvereinbarung.
2. Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag mit dem Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung erteilt.