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515 CH-LU

§ 28 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Mehrjährige Leistungsvereinbarung

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
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§ 28 PH-Gesetz · Mehrjährige Leistungsvereinbarung

1. Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.

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