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CH-LU
§ 28 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Mehrjährige Leistungsvereinbarung
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 28 PH-Gesetz · Mehrjährige Leistungsvereinbarung
1. Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.