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CH-LU
§ 27 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Eigenkapital
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 27 PH-Gesetz · Eigenkapital
1. Die pädagogische Hochschule kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden. Das Eigenkapital dient der Deckung von Verlusten.
2. Das Eigenkapital darf höchstens zehn Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes der pädagogischen Hochschule erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton.