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CH-LU
§ 26 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 26 PH-Gesetz · Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1. Die pädagogische Hochschule wird nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere über eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2. Für die Rechnungslegung sind vom Finanzdepartement bestimmte, allgemein anerkannte Standards anzuwenden.