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515 CH-LU

§ 26 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
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§ 26 PH-Gesetz · Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens

1. Die pädagogische Hochschule wird nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere über eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.

2. Für die Rechnungslegung sind vom Finanzdepartement bestimmte, allgemein anerkannte Standards anzuwenden.

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