515
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Beteiligungscontrolling
Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
§ 25 PH-Gesetz · Beteiligungscontrolling
1. Die pädagogische Hochschule hat dem Bildungs- und Kulturdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
2. Das Nähere wird in der mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.