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515 CH-LU

§ 25 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Beteiligungscontrolling

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
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§ 25 PH-Gesetz · Beteiligungscontrolling

1. Die pädagogische Hochschule hat dem Bildungs- und Kulturdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

2. Das Nähere wird in der mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.

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