Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515 CH-LU

§ 24 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Finanzierungsbeiträge des Kantons

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 PH-Gesetz · Finanzierungsbeiträge des Kantons

1. Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus

a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,

b. den Beiträgen für Studierende, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge von Dritten erhält,

c. dem Beitrag an die Gemeinkosten,

d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten,

e. dem Sockelbeitrag für die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.

2. Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die pädagogische Hochschule gleich viel einnimmt wie von Studierenden, bei denen sie Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen erhält. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss festgelegt.

← § 23 PH-Gesetz Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Grundsätze § 25 PH-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →