§ 24 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Finanzierungsbeiträge des Kantons
§ 24 PH-Gesetz · Finanzierungsbeiträge des Kantons
1. Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus
a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,
b. den Beiträgen für Studierende, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge von Dritten erhält,
c. dem Beitrag an die Gemeinkosten,
d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten,
e. dem Sockelbeitrag für die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.
2. Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die pädagogische Hochschule gleich viel einnimmt wie von Studierenden, bei denen sie Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen erhält. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss festgelegt.