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515 CH-LU

§ 23 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Finanzierung

Pädagogische Hochschule Luzern - Planung und Finanzen
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§ 23 PH-Gesetz · Finanzierung

1. Die pädagogische Hochschule finanziert ihre Aufwendungen mit

a. den Finanzierungsbeiträgen des Kantons,

b. den Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen,

c. Gebühren und einer Abgabe für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen,

d. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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