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515 CH-LU

§ 21 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz)

Pädagogische Hochschule Luzern - Mitarbeitende
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§ 21 PH-Gesetz

1. Die Funktionen und Aufgaben der Mitarbeitenden werden im Statut der pädagogischen Hochschule umschrieben.

2. In der Lehre oder Forschung tätigen Mitarbeitenden kann der Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen werden. Vorausgesetzt werden namhafte Forschungsergebnisse oder ausserordentliche künstlerische oder gestalterische Leistungen im Tätigkeitsgebiet an der Hochschule.

3. Für das Personal der pädagogischen Hochschule gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Um den hochschulspezifischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Regierungsrat auf Antrag des PH-Rates besondere personal- und besoldungsrechtliche Bestimmungen erlassen.

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