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515 CH-LU

§ 20 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Disziplinarwesen

Pädagogische Hochschule Luzern - Studierende
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§ 20 PH-Gesetz · Disziplinarwesen

1. Gegen Studierende, die gegen Bestimmungen oder Anweisungen der pädagogischen Hochschule verstossen, können von der Schule Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

2. Die strengste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss von der pädagogischen Hochschule. Die pädagogische Hochschule regelt das Nähere in einem Reglement.

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