§ 19 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Vereinigung der Studierenden
§ 19 PH-Gesetz · Vereinigung der Studierenden
1. Die Studierenden der pädagogischen Hochschule, welche eine Grundausbildung absolvieren, bilden die Vereinigung der Studierenden. Sie können auf die Mitgliedschaft verzichten.
2. Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3. Sie bezweckt die Mitsprache bei der Fortentwicklung der pädagogischen Hochschule und vertritt gegenüber der Hochschule die Anliegen und Interessen der Studierenden. Die Vereinigung kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der pädagogischen Hochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
4. Die Vereinigung der Studierenden gibt sich eine Ordnung, die von der pädagogischen Hochschule zu genehmigen ist. Ihre Mitsprache und Vertretung in den Organen der pädagogischen Hochschule ist gewährleistet und wird durch die Hochschule geregelt.