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515 CH-LU

§ 17 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Aufnahme

Pädagogische Hochschule Luzern - Studierende
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§ 17 PH-Gesetz · Aufnahme

1. Wer über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, wird von der pädagogischen Hochschule als Studierender oder Studierende in ein Angebot aufgenommen, sofern die pädagogische Hochschule über genügend Ausbildungsplätze verfügt.

2. Bei fehlenden Ausbildungsplätzen oder wenn eine Studienplatzbeschränkung besteht, entscheidet die pädagogische Hochschule gestützt auf die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten über die Aufnahme. Der Regierungsrat kann für ausländische Studierende Maximalquoten festlegen.

3. Die pädagogische Hochschule kann Hörerinnen und Hörer zu Angeboten zulassen.

4. Sie regelt das Nähere in einem Reglement.

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