Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515 CH-LU

§ 16 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Hochschulleitung

Pädagogische Hochschule Luzern - Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 PH-Gesetz · Hochschulleitung

1. Die Hochschulleitung unterstützt den Rektor oder die Rektorin bei der Führung der pädagogischen Hochschule. Sie sorgt insbesondere für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und die wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

2. Die Hochschulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor in wichtigen Bildungs-, Forschungs- und Entwicklungs-, Dienstleistungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten konsultiert.

3. Sie bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor.

4. Sie setzt sich aus dem Rektor oder der Rektorin, den Leitenden der Leistungsbereiche und dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung zusammen. Im Statut können weitere Personen als Mitglieder der Hochschulleitung bestimmt werden.

5. Das Nähere wird im Statut festgelegt.

← § 15 PH-Gesetz Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Grundsätze § 17 PH-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →