§ 16 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Hochschulleitung
§ 16 PH-Gesetz · Hochschulleitung
1. Die Hochschulleitung unterstützt den Rektor oder die Rektorin bei der Führung der pädagogischen Hochschule. Sie sorgt insbesondere für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und die wirtschaftliche Verwendung der Mittel.
2. Die Hochschulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor in wichtigen Bildungs-, Forschungs- und Entwicklungs-, Dienstleistungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten konsultiert.
3. Sie bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor.
4. Sie setzt sich aus dem Rektor oder der Rektorin, den Leitenden der Leistungsbereiche und dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung zusammen. Im Statut können weitere Personen als Mitglieder der Hochschulleitung bestimmt werden.
5. Das Nähere wird im Statut festgelegt.