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515 CH-LU

§ 15 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Rektor oder Rektorin

Pädagogische Hochschule Luzern - Organe
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§ 15 PH-Gesetz · Rektor oder Rektorin

1. Der Rektor oder die Rektorin hat die operative Leitung der pädagogischen Hochschule inne und vertritt sie gegen aussen. Er oder sie nimmt alle Funktionen und Aufgaben der pädagogischen Hochschule wahr, welche die Schule als Ganze betreffen und keinem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Der Rektor oder die Rektorin regelt die eigene Stellvertretung.

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