§ 14 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Aufgaben und Zuständigkeiten des PH-Rates
§ 14 PH-Gesetz · Aufgaben und Zuständigkeiten des PH-Rates
1. Dem PH-Rat obliegt die strategische Leitung der pädagogischen Hochschule. Er
a. erlässt ein Statut für die pädagogische Hochschule,
b. beschliesst das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule,
c. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung,
d. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement die Erteilung des jährlichen Leistungsauftrags mit Finanzierungsbeschluss,
e. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden des Rektors oder der Rektorin,
f. beschliesst das jährliche Hochschulbudget,
g. legt anhand der Kapazitäten fest, wie viele Ausbildungsplätze pro Studiengang zur Verfügung stehen,
h. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation,
i. regelt die Anforderungen für die Erteilung von Professorentiteln, soweit er diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Organ übertragen hat,
j. erlässt Studienreglemente, soweit er diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Organ übertragen hat,
k. schliesst im Rahmen seiner Entscheidungs- und Finanzkompetenzen Vereinbarungen mit Dritten ab,
l. * stellt den Rektor oder die Rektorin an und genehmigt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitung.
2. Das Statut und die Reglemente der pädagogischen Hochschule sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.