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515 CH-LU

§ 13 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Rat der pädagogischen Hochschule

Pädagogische Hochschule Luzern - Organe
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§ 13 PH-Gesetz · Rat der pädagogischen Hochschule

1. Der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) ist das strategische Führungsorgan der pädagogischen Hochschule. Er setzt sich aus sieben oder acht Mitgliedern zusammen.

2. Dem PH-Rat gehören von Amtes wegen an

a. der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes,

b. der Rektor oder die Rektorin der pädagogischen Hochschule mit beratender Stimme.

3. Vom Regierungsrat werden in den PH-Rat gewählt

a. ein Mitglied der Zentralschweizer Bildungsdirektorenkonferenz,

b. ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Luzerner Volksschulen,

c. ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Bildungswissenschaften, der oder die über ausgewiesene Kenntnisse in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung verfügt,

d. je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus Wirtschaft und Gesellschaft.

4. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil

a. der Vorsteher oder die Vorsteherin der für die Hochschulbildung zuständigen Dienststelle,

b. der Vorsteher oder die Vorsteherin der für die Volksschulbildung zuständigen Dienststelle.

5. Die vom Regierungsrat berufenen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen abberufen.

6. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes hat das Präsidium des PH-Rates inne. Im Übrigen konstituiert sich der PH-Rat selbst.

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