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515 CH-LU

§ 11 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Bildungs- und Kulturdepartement

Pädagogische Hochschule Luzern - Kantonale Behörden
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§ 11 PH-Gesetz · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement

a. genehmigt die von der pädagogischen Hochschule erlassenen Studienreglemente,

b. genehmigt das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule,

c. schliesst mit der pädagogischen Hochschule die mehrjährige Leistungsvereinbarung ab,

d. erteilt der pädagogischen Hochschule den jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss,

e. genehmigt das vom Rat der pädagogischen Hochschule beschlossene jährliche Hochschulbudget und die von diesem festgelegte Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze pro Studiengang.

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