§ 10 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Regierungsrat
§ 10 PH-Gesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. erlässt die erforderlichen Regelungen zum Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011[2] und der übrigen übergeordneten Vorgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,
b. wählt die Mitglieder des Rates der pädagogischen Hochschule, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören,
c. genehmigt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule,
d. erlässt die Eignerstrategie der pädagogischen Hochschule.
2. Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen den mittelfristig prognostizierten Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern, kann der Regierungsrat die Zahl der Ausbildungsplätze pro Studiengang beschränken. Die Beschränkung muss anlässlich des Abschlusses der mehrjährigen Leistungsvereinbarung überprüft und allenfalls erneuert werden.