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CH-LU
§ 1 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Grundsätze
Allgemeines
§ 1 PH-Gesetz · Grundsätze
1. Der Kanton sorgt für die Grundausbildung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und fördert den Nachwuchs an Lehrerinnen und Lehrern.
2. Der Kanton führt für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Pädagogische Hochschule Luzern. Er kann weitere öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung beauftragen.
3. Der Kanton fördert die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Ausbildungsabschlüsse von Lehrerinnen und Lehrern.