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§ 9 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Dauer im Allgemeinen

Arbeitsverhältnis - Dauer
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§ 9 Personalgesetz, PG · Dauer im Allgemeinen

1. Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beiderseits aufgelöst werden.

2. Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich insgesamt für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen für Dienstverhältnisse für besondere Funktionen.

3. Das befristete Arbeitsverhältnis kann beiderseits aufgelöst werden, wenn dies bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses entsprechend festgelegt wird.

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