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51 PG CH-LU

§ 82 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 82 Personalgesetz, PG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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