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51 PG CH-LU

§ 81c Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1. Januar 2026

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 81c Personalgesetz, PG · Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1. Januar 2026

1. Für Anstellungsverhältnisse, die durch Wahl und deren Annahme begründet wurden, bleiben die bestehenden Wahlurkunden gültig. Die Überführung in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt bei einer allfälligen Anpassung des Anstellungsverhältnisses.

2. Öffentlich-rechtliche rechtsfähige Anstalten und Körperschaften, für die gemäss § 1 Absatz 4bis das Personalrecht neu vollumfänglich anwendbar ist, haben ihre Anstellungsverhältnisse bis am 1. Januar 2027 anzupassen.

3. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen sind, gelten in Bezug auf das Verfahren, die Zuständigkeit und den Rechtsschutz die bisherigen Bestimmungen.

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