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51 PG CH-LU

§ 8 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Begründung

Arbeitsverhältnis - Art und Begründung der Anstellung
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§ 8 Personalgesetz, PG · Begründung

1. Das Arbeitsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. Vorbehalten bleiben die in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehenen Arbeitsverhältnisse, die durch Wahl begründet werden.

2. In besonderen vom Regierungsrat bezeichneten Fällen kann im Vertrag hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abgewichen werden.

3. ...

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