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51 PG CH-LU

§ 79 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Entscheide nach bisherigem Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 79 Personalgesetz, PG · Entscheide nach bisherigem Recht

1. Entscheide nach bisherigem Recht bleiben bis zu ihrem Widerruf oder ihrer Abänderung in Kraft.

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