51
PG
CH-LU
§ 78 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beamte und Beamtinnen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78 Personalgesetz, PG · Beamte und Beamtinnen
1. In der kantonalen Personalgesetzgebung als Beamte und Beamtinnen bezeichnete Personen sind Angestellte, die nach heutiger oder früherer Gesetzgebung auf Amtsdauer gewählt wurden.
2. Das Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten sowie der gewählten Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste wird in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sofern sie nicht von einem gesetzgebenden Organ gewählt wurden.