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51 PG CH-LU

§ 74 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Amtliche Kosten und Vertretungskosten

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 74 Personalgesetz, PG · Amtliche Kosten und Vertretungskosten

1. Die amtlichen Kosten werden in einem personalrechtlichen Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermässigt.

1bis. Im Beschwerdeverfahren nach § 70 Absatz 1 wird der obsiegenden Partei zulasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.

2. Vorbehalten bleiben Fälle mutwilliger Beschwerdeführung.

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