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PG
CH-LU
§ 74 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Amtliche Kosten und Vertretungskosten
Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
§ 74 Personalgesetz, PG · Amtliche Kosten und Vertretungskosten
1. Die amtlichen Kosten werden in einem personalrechtlichen Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermässigt.
1bis. Im Beschwerdeverfahren nach § 70 Absatz 1 wird der obsiegenden Partei zulasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.
2. Vorbehalten bleiben Fälle mutwilliger Beschwerdeführung.