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PG
CH-LU
§ 73 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Aufschiebende Wirkung
Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
§ 73 Personalgesetz, PG · Aufschiebende Wirkung
1. Beschwerden gegen die einseitige Änderung oder gegen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz gerichtet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
2. Bei anderen Beschwerden sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege betreffend die aufschiebende Wirkung anzuwenden.