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51 PG CH-LU

§ 72 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Gerichtliche Entscheide über Beschwerden gegen die einseitige Änderung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 72 Personalgesetz, PG · Gerichtliche Entscheide über Beschwerden gegen die einseitige Änderung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die einseitige Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entsprechenden Feststellungsentscheid und legt die durch das Gemeinwesen zu leistende Entschädigung gemäss § 25a fest.

2. ...

3. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer Beendigung zur Unzeit.

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