51
PG
CH-LU
§ 71 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Gerichtsbehörden
Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
§ 71 Personalgesetz, PG · Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Gerichtsbehörden
1. Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtes und solche der ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten können beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Kantonsgericht überprüft auch das Ermessen.