Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 71 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Gerichtsbehörden

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 Personalgesetz, PG · Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Gerichtsbehörden

1. Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtes und solche der ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten können beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Kantonsgericht überprüft auch das Ermessen.

← § 70 Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 72 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →