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51 PG CH-LU

§ 70 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 70 Personalgesetz, PG · Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden

1. Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis einseitig geändert oder beendet wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen.

2. Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

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