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51 PG CH-LU

§ 7 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Voraussetzungen

Arbeitsverhältnis - Art und Begründung der Anstellung
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§ 7 Personalgesetz, PG · Voraussetzungen

1. Voraussetzungen für eine Anstellung sind insbesondere die fachliche und die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

2. Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bezeichnet diese Funktionen.

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