Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51 PG CH-LU

§ 69a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Schlichtungsstellen der übrigen Gemeinwesen

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 69a Personalgesetz, PG · Schlichtungsstellen der übrigen Gemeinwesen

1. Die übrigen Gemeinwesen können für sämtliche Streitigkeiten aus ihren Arbeitsverhältnissen eigene Schlichtungsstellen vorsehen.

2. Die Einleitung des Verfahrens vor einer Schlichtungsstelle nach Absatz 1 unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen.

← § 69 Personalgesetz, PG Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich § 70 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →