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PG
CH-LU
§ 69a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Schlichtungsstellen der übrigen Gemeinwesen
Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
§ 69a Personalgesetz, PG · Schlichtungsstellen der übrigen Gemeinwesen
1. Die übrigen Gemeinwesen können für sämtliche Streitigkeiten aus ihren Arbeitsverhältnissen eigene Schlichtungsstellen vorsehen.
2. Die Einleitung des Verfahrens vor einer Schlichtungsstelle nach Absatz 1 unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen.