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§ 69 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Schlichtungsstelle

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 69 Personalgesetz, PG · Schlichtungsstelle

1. Die Schlichtungsstelle behandelt auf Gesuch der oder des Angestellten oder der zuständigen Behörde sämtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.

2. Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann Empfehlungen abgeben.

3. Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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