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§ 67 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Zuständige Behörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Zuständigkeit
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§ 67 Personalgesetz, PG · Zuständige Behörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide

1. Die gemäss § 66 zuständige Behörde ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 66 Absatz 2 ist möglich.

2. Wurde die oder der Angestellte durch den Regierungsrat angestellt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, dessen Dienstaufsicht die oder der Angestellte untersteht, für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Personalrechtliche Entscheide im Sinn von § 70 Absatz 1 erlässt der Regierungsrat.

3. Wurde die oder der Angestellte von einem gesetzgebenden Organ gewählt, ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Ist der Regierungsrat oberste Dienstaufsichtsbehörde, gilt Absatz 2. Für die der Staatskanzlei administrativ zugeordneten Funktionen ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin zuständig. Für die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten gilt die Verordnung des Kantonsgerichtes.

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