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§ 66 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Zuständigkeit
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§ 66 Personalgesetz, PG · Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen

a. * der Regierungsrat für die durch Verordnung bezeichneten Angestellten, die Leiterin oder der Leiter für die Angestellten der Dienststelle,

b. * das Kantonsgericht für seine Angestellten und für die Angestellten der dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten; das Kantonsgericht legt durch Verordnung fest, welche personalrechtlichen Entscheide die ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten selber vornehmen,

c. * die obersten Verwaltungsbehörden der übrigen Gemeinwesen für ihre Angestellten und für die Angestellten ihrer öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,

d. * die Schulleitung für die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen an den öffentlichen Schulen der Gemeinden; die Bildungskommission oder der Gemeinderat für die Schulleitung der öffentlichen Schulen der Gemeinden; die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Dienststelle beziehungsweise andere vom Regierungsrat bezeichnete Organe für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen des Kantons.

2. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter die Begründung, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Abteilung übertragen, wenn es organisatorisch zweckmässig ist.

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