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§ 65 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Grundsatz

Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz - Verfahren
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§ 65 Personalgesetz, PG · Grundsatz

1. Auf Verfahren, die durch personalrechtliche Entscheide zu erledigen sind, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden.

2. Die Angestellten sind vor Erlass eines sie belastenden Entscheids, insbesondere bei einseitiger Änderung oder bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören.

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