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51 PG CH-LU

§ 64 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten

Verschiedene Bestimmungen - Vorsorgeeinrichtungen
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§ 64 Personalgesetz, PG · Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten

1. Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten versichert.

2. Die Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zulasten des Gemeinwesens.

3. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bestimmt, wer die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung trägt.

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