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PG
CH-LU
§ 63b Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Versicherte Besoldung
Verschiedene Bestimmungen - Vorsorgeeinrichtungen
§ 63b Personalgesetz, PG · Versicherte Besoldung
1. Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst vermindert um den Koordinationsabzug.
2. Der Koordinationsabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der versicherten Angestellten.