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51 PG CH-LU

§ 63b Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Versicherte Besoldung

Verschiedene Bestimmungen - Vorsorgeeinrichtungen
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§ 63b Personalgesetz, PG · Versicherte Besoldung

1. Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst vermindert um den Koordinationsabzug.

2. Der Koordinationsabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der versicherten Angestellten.

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