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§ 63a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge

Verschiedene Bestimmungen - Vorsorgeeinrichtungen
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§ 63a Personalgesetz, PG · Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge

1. Die über alle Arbeitgeber berechneten Arbeitgeberbeiträge (ohne Sanierungsbeiträge) im Basisplan entsprechen

a. höchstens 11,5 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller versicherten Angestellten,

b. mindestens 55 und höchstens 60 Prozent der Gesamtbeiträge.

2. Im Fall einer Unterdeckung der Kasse können zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen gemäss Absatz 1 Sanierungsbeiträge erhoben werden. Diese dürfen 3 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller versicherten Angestellten nicht übersteigen, und die versicherten Angestellten haben jeweils im gleichen Umfang Sanierungsmassnahmen zu tragen.

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