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PG
CH-LU
§ 63a Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge
Verschiedene Bestimmungen - Vorsorgeeinrichtungen
§ 63a Personalgesetz, PG · Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge
1. Die über alle Arbeitgeber berechneten Arbeitgeberbeiträge (ohne Sanierungsbeiträge) im Basisplan entsprechen
a. höchstens 11,5 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller versicherten Angestellten,
b. mindestens 55 und höchstens 60 Prozent der Gesamtbeiträge.
2. Im Fall einer Unterdeckung der Kasse können zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen gemäss Absatz 1 Sanierungsbeiträge erhoben werden. Diese dürfen 3 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller versicherten Angestellten nicht übersteigen, und die versicherten Angestellten haben jeweils im gleichen Umfang Sanierungsmassnahmen zu tragen.