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51 PG CH-LU

§ 63 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verschiedene Bestimmungen - Vorsorgeeinrichtungen
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§ 63 Personalgesetz, PG · Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

1. Die Luzerner Pensionskasse ist

a. eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Luzern,

b. eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

2. Die Luzerner Pensionskasse versichert die Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der luzernischen Gemeinden im Sinn der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Es gelten folgende Abweichungen

a. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern.

b. Der Vorstand kann Arbeitgeber, die öffentliche Aufgaben erfüllen, durch Anschlussvertrag der Kasse anschliessen und dadurch deren Personal bei der Kasse versichern.

3. Der Vorstand

a. ist das oberste Organ der Kasse und übt die Gesamtleitung aus,

b. erlässt die reglementarischen Kassenbestimmungen,

c. * besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs als Arbeitnehmervertretung von den aktiv Versicherten und sechs als Arbeitgebervertretung vom Regierungsrat für je eine Amtsdauer gewählt werden,

d. bestimmt das Präsidium für je eine Amtsdauer abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und aus der Arbeitnehmervertretung.

4. ...

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